§ 1 - Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Neuer Kunstverein Wuppertal“ mit Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Wuppertal und ist ins Vereinsregister im Amtsgericht Wuppertal eingetragen.
§ 2 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 - Zweck des Vereins
I. Zweck des Vereins ist die Förderung zeitgenössischer bildender Kunst und Kultur. Dies wird insbesondere verwirklicht durch Ausstellungen und Projekte, die den Austausch und die Vernetzung regionaler und überregionaler Kunst fördern sowie durch die Vermittlung der Projekte in die Öffentlichkeit.
II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
IV. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Kulturbüro der Stadt Wuppertal. Diese hat das ihr zugefallene Vermögen im Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 4 – Mitglieder
I. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
II. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von zwei Monaten zu erklären, er wird wirksam zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
III. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt auch, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung innerhalb eines Monats nicht gezahlt hat. Der Grund für den Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt.
IV. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Zwecke des Vereins oder um die Kunst im allgemeinen besonders verdient gemacht haben. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitgleider sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.
§ 6 – Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
II. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorsitzende wird in einem besonderen Wahlgang gewählt. Die einzelnen Ämter werden direkt gewählt. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge machen. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
III. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Enthaltungen gelten als Neinstimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der amtierende Vorsitzende. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
IV. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
V. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen seiner Vertreter schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn die die Hälfte der stimmberechtigten Mitgleider anwesend sind.
VI. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der amtiernde Vorsitzende.
VII. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen.
§ 7 - Die Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
II. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes. b) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. c) Satzungsänderungen. d) Die Zusammensetzung des Beirats e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder. f) Die Auflösung des Vereins.
III. Vorschläge von Vereinsmitgliedern für die Wahl des Vorsitzenden müssen dem Vorstand spätestens acht Tage vor einer Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt werden. Vorschläge des Vorstands sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, kann der Vorstand weitere Vorschläge machen. Über die Vorschläge wird ohne Aussprache abgestimmt.
IV. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich statt.
V. Der Vorsitzende kann innerhalb des Geschäftsjahres weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
VI. Zu allen Mitgliederversammlungen hat der Vorsitzende die Vereinsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vor der Versammlung schriftlich per Post oder Email einzuladen. In der Mitgliederversammlung werden die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
VII. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 12 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorsitzende gemäß § 8 V zu einer neuen Versammlung mit gleicher Tagesordnung einladen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
VIII. Für Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich zur Kenntnis gebracht.
IX. Das Protokoll der Mitgliederversammlung muss vom Schriftführer und mindestens einem Vorstandsmitglied unterschrieben werden.
§ 8 - Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Jahresbeitrags. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung durch festgesetzt. Die Beiträge sind jeweils bis zum 1. März des Jahres zu entrichten.
§ 9 Beirat
Auf Vorschlag durch den Vorstand kann die Mitgliederversammlung natürliche Personen in den Beirat wählen. Der Beirat berät den Vorstand in allen künstlerischen und geschäftlichen Dingen.
§ 10 Stifter
Juristische Personen, Handelsgesellschaften, sonstige Firmen, Personengruppen, Körperschaften, die dem Verein während eines Kalenderjahres mindestens 5.000€ zuwenden sowie natürliche Personen, die dem Verein während eines Kalenderjahres mindestens 1000€ zuwenden, gelten als Stifter des Vereins. Die Namen der Stifter können jeweils in der Hauptversammlung und in geeigneter Weise in der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden.
§ 11 Geschäftsstelle
Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsstellenleiter einberufen. Dieser ist dem Vorstand verantwortlich. Er besorgt die Vereinsgeschäfte gemäß der vom Vorstand und dem Kuratorium erteilten Weisungen und Vollmachten. |